Fast Lane INVOICE BAU – Das Video
Die Lösung. Für alle Eingangsrechnungen im Baugewerbe.
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Im Baubereich kommt es regelmäßig zu Kürzungen der Rechnungen von Baufirmen. Soweit der leistende Unternehmer die Rechnungskürzung anerkennt, erfolgt eine „automatische“ Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen nach §17 UStG. Hierzu bedarf es ausdrücklich keiner Gutschrift von Seiten des leistenden Unternehmers. Ist die Rechnung Bestandteil eines Gewerkes, gilt es natürlich, den Überblick zu behalten, was wurde gezahlt, was gebucht und was ist noch offen.

Im folgenden kurzen Video bekommen Sie einen ersten Eindruck unserer umfassenden Lösung für alle Rechnungen rund um Bauprojekte und Gewerke:

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